AGB

Allgemeine Geschäfts- und Zahlungsbedingungen  

§ 1 Geltungsbereich  

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verträge, welche die GM Precision Expert UG (haftungsbeschränkt) (nachfolgend GM Precision) für GM Precision abschließt.  

Allgemeinen Geschäfts- und Zahlungsbedingungen des Bestellers, die mit diesen Bedingungen in Widerspruch stehen, sind für GM Precision unverbindlich, auch wenn sie mit dem Anspruch auf ausschließliche Geltung der Bestellung zugrunde gelegt werden. Solchen Liefer- und Zahlungsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen. 

§ 2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss 

Die Angebote von GM Precision sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von GM Precision oder die tatsächliche Leistungserbringung durch GM Precision zustande. Der Auftragsinhalt bestimmt sich ausschließlich nach der Auftragsbestätigung und nach diesen Lieferbedingungen. Mündliche Abreden oder Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch GM Precision. 

Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behält sich GM Precision auch nach Absendung der Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Bestellers widersprechen. 

An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich GM Precision 14 Kalendertage gebunden. 

Abgaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen von GM Precision, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten GM Precision nicht.  

§ 3 Lieferung  

Alle Waren werden umgehend, sofern ab Lager verfügbar und nur solange der Vorrat reicht, ausgeliefert. Die Angabe von Lieferzeiten ist unverbindlich. 

Sollte ein Artikel kurzfristig nicht verfügbar sein, wird der Besteller über die zu erwartende Lieferzeit unverzüglich per E-Mail informiert. 

Lieferzeiten verlängern sich entsprechend, wenn die Verzögerung durch den Eintritt höherer Gewalt oder sonstiger nicht vorhersehbarer und nicht von GM Precision verschuldeter Umstände (z.B. Naturkatastrophe, Streik, Energie- oder Rohstoffmangel, Unruhen, Embargo, Reisewarnung des Auswärtigen Amtes oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht wird. Erschweren diese Ereignisse die Lieferung wesentlich oder machen sie die Lieferung unmöglich und ist die Störung nicht nur von vorübergehender Dauer, kann GM Precision ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller ist in diesem Fall von seiner Gegenleistungspflicht befreit. Für Verzögerungen oder Unmöglichkeit aufgrund dieser Ereignisse haftet GM Precision nicht. GM Precision unterrichtet den Besteller über den Eintritt solcher Ereignisse. Etwaige schon erbrachte Zahlungen werden unverzüglich erstattet. Die gesetzlichen Ansprüche des Bestellers bleiben unberührt.  

Beruht die Lieferverzögerung auf einem von GM Precision zu vertretenden Grund haftet GM Precision für Schäden, welche aufgrund dieser verspäteten Lieferung entstanden sind, nur bis zur Höhe des Warenwertes dieser Lieferung. Die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden ist ausgeschlossen. 

§ 4 Zahlung, Verzug  

Die Bezahlung der bestellten Ware erfolgt auf Rechnung, Paypal, Vorkasse oder per Nachnahme. 

Der Besteller ist verpflichtet, den Rechnungsbetrag innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Ware zu begleichen. Dies gilt auch für Teilleistungen.  

Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist GM Precision berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlich vorgeschriebener Höhe, Mahngebühren und sonstige durch verspätete Zahlung entstandene Verzugsschäden in Rechnung zu stellen.  Bei Zahlungsverzug ist GM Precision berechtigt, Folgebestellungen auf Kosten des Bestellers per Nachnahme zu versenden. 

§ 5 Eigentumsvorbehalt  

Die gelieferte Ware bleibt im Eigentum von GM Precision, bis alle gegenwärtigen Ansprüche gegen den Besteller - sowie die künftigen, soweit sie mit den gelieferten Gegenständen im Zusammenhang stehen - erfüllt sind. 

Der Besteller ist berechtigt, die im Eigentum von GM Precision stehenden Liefergegenstände (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern, nicht aber zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen oder anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen.  

Im Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung an GM Precision ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware vor oder nach Verarbeitung weiterveräußert wird oder ob sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden wird oder nicht. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren, die nicht GM Precision gehören, weiterveräußert oder wird sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden, so gilt die Forderung des Bestellers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen dem Besteller und GM Precision vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware als abgetreten. 

Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von GM Precision, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich GM Precision, dies nicht zu tun, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Macht der Besteller von der Einziehungsbefugnis Gebrauch, so steht GM Precision der eingezogene Erlös in Höhe des zwischen dem Besteller und GM Precision vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware zu. 

Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für GM Precision als Hersteller gemäß § 950 BGB, ohne GM Precision zu verpflichten. 

Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwirbt GM Precision das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Verkehrswertes der Ware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Der Besteller wird die neue Sache mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenlos für GM Precision verwahren. 

GM Precision verpflicht sich, auf Anforderung die GM Precision zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 25 % übersteigt. 

§ 6 Aufrechnung, Zurückbehaltung  

Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von GM Precision nicht bestritten sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.  

§ 7 Abnahme, Gewährleistung, Untersuchungspflicht  

Der Besteller ist zur Abnahme des vertragsgemäß hergestellten Liefergegenstandes sowie der Leistungen von GM Precision verpflichtet. Nimmt der Besteller den Liefergegenstand nicht unverzüglich ab, nachdem ihm die Leistungsbereitschaft erkennbar war oder er zur Abnahme aufgefordert worden war, so kann GM Precision dem Besteller eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Nimmt der Besteller den Liefergegenstand innerhalb dieser Frist nicht ab, gilt die Abnahme als erfolgt. 

Der Besteller übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen von GM Precision eine Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB. Bei Abschluss eines Werkvertrages findet § 377 HGB analoge Anwendung. Der Besteller hat nach Abnahme der Leistung bzw. Gefahrübergang des Produktes dieses unverzüglich auf seine Funktionsfähigkeit zu untersuchen und festgestellte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 7 Tagen, schriftlich gegenüber GM Precision in nachvollziehbarer Form anzuzeigen. Im Übrigen gilt § 640 Abs. 2 BGB. Der Besteller ist verpflichtet, der Firma GM Precision sämtliche Informationen und nachprüfbare Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Mangelfeststellung erforderlich sind. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Unternehmer bereit zu halten. Ist der Liefergegenstand bzw. die Leistung mangelhaft, sind die Ansprüche des Bestellers nach Wahl des Unternehmers auf Beseitigung des Mangels oder Kostenminderung beschränkt. 

Bei jeder Mängelrüge steht GM Precision das Recht zur Besichtigung und Prüfung der beanstandeten Leistung zu. Erweist sich eine Mängelrüge des Bestellers als unberechtigt, so ist er GM Precision zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen – z.B. Fahrt- und Versandkosten, verpflichtet. 

Im Falle des Vorliegens eines Mangels ist GM Precision berechtigt, nach seiner Wahl zunächst den zweimaligen Versuch der Nachbesserung (Nacherfüllung) zu unternehmen. Berechtigten Mängelrügen gewährt GM Precision Nachbesserung oder Kostenminderung im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung. Weitergehende Rechte des Bestellers sind ausgeschlossen. Im Falle groben Verschuldens ist der Schaden auf vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wird ein von einem Besteller geliefertes Teil bei der Weiterbearbeitung durch GM Precision beschädigt, beschränkt sich der Schadenersatz auf die nochmalige Weiterbearbeitung des Teiles bzw. auf die nochmalige Weiterbearbeitung eines vom Besteller gelieferten Neuteils. 

Für nicht erkennbare Mängel an Waren oder an Teilen (z.B. Materialfehler), die vom Besteller zugeliefert werden, wird keine Haftung übernommen. Der Besteller trägt das volle Risiko dafür, dass in den von ihm eingereichten Unterlagen, Zeichnungen, Mustern, die korrekten Materialangaben und -maße eingetragen sind bzw. das korrekte Muster vorgelegt wird. Das eben Gesagte gilt auch für die Funktionsfähigkeit bzw. die Funktionstüchtigkeit der nach Plänen, Zeichnungen, Mustern etc. gefertigten Teile. 

Wenn GM Precision Material entsprechend den Vorgaben des Kunden verwendet, haftet GM Precision nicht für eventuelle Mängel, Schäden oder Mangelfolgeschäden, die darauf zurückzuführen sind, dass das verwendete Material mangelhaft ist und/oder sich nachträglich herausstellt, dass dieses Material für den vom Besteller gedachten Verwendungszweck nicht geeignet ist. 

GM Precision übernimmt keine Gewähr für Schäden, die seitens des Bestellers durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, fehlerhafte Inbetriebnahme, fehlerhafte Behandlung, fehlerhaften Einbau, natürliche Abnutzung, übermäßige Beanspruchung, mangelhafte Bauarbeiten, fehlerhafte elektromechanische oder elektrische Einflüsse sowie besondere äußere Einflüsse entstehen oder wenn Änderungen ohne Zustimmung von GM Precision erfolgen. Die Gewährleistungsverpflichtung erstreckt sich ferner nicht auf Mängel, die auf unsachgemäße Behandlung, Lagerung, Wartung oder Reinigung rückzuführen sind. Werden in den oben genannten Fällen auf Veranlassung des Bestellers Mangelbeseitigungsmaßnahmen durchgeführt, zahlt der Besteller eine Aufwandsentschädigung. Sie umfasst neben dem Material- und Arbeitsaufwand auch weitere übliche Auslagen. Die Haftung für Sachmängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, sind ausgeschlossen. 

Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen berechtigen nicht zu Gewährleistungsrechten, es sei denn, dass die absolute Einhaltung ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten daher als vertragsgemäß, soweit sie zumutbar sind und keine Verschlechterung der Gebrauchsfähigkeit darstellen. 

§ 8 Haftungsbeschränkung 

Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung, die nicht gleichzeitig auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch GM Precision beruhen, sind sowohl gegen GM Precision als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Fehlern der vertraglich vorausgesetzten Eignung, die den Besteller gegen das Risiko vertragstypischer vorhersehbarer Schäden absichern sollen. Schadenersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte bleiben ebenso unberührt wie eine Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit. 

§ 9 Speicherung von Daten, Datenschutz 

GM Precision erhebt und speichert die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten des Bestellers. Bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Bestellers beachtet GM Precision die gesetzlichen Bestimmungen.  

Alle Daten werden streng vertraulich behandelt. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur soweit dies zur Vertragsabwicklung unbedingt erforderlich ist. Einzelheiten ergeben sich aus der GM Precision Datenschutzerklärung, die hier abgerufen werden kann.  

§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtstand und Schlussbestimmungen  

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.  

Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten gilt der Hauptsitz von GM Precision als vereinbarter Gerichtstand. 

Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertag ergebenden Verbindlichkeiten ist der Hauptsitz von GM Precision. 

Der zwischen GM Precision und dem Besteller geschlossene Vertrag enthält alle zwischen den Parteien über den Vertragsgegenstand getroffenen Vereinbarungen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen bedürfen der Schriftform und müssen von einem Bevollmächtigten von GM Precison unterzeichnet werden. 

§ 11 Allgemeine Bestimmungen 

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. 

§ 12 Anbieterkennzeichnung, ladungsfähige Anschrift  

Die ladungsfähige Anschrift und die Anschrift von GM Precision Expert UG für Beanstandungen und sonstige Willenserklärungen lautet:  

GM Precision Expert UG (haftungsbeschränkt) Kaiserstr. 33 

74072 Heilbronn